Ratgeber
Wegzugssteuer: Was beim Wegzug aus Deutschland wirklich anfällt
Wegzugssteuer und Wegzugsbesteuerung meinen dasselbe: die Besteuerung stiller Reserven in Unternehmensanteilen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet.
Von Roland Elias, Steuerberater · Stand: 24. September 2026
Was ist die Wegzugssteuer?
Die Wegzugssteuer ist keine eigene Steuerart. Sie ist Einkommensteuer auf einen Gewinn, den es wirtschaftlich nicht gibt: Der Gesetzgeber unterstellt in § 6 Außensteuergesetz, dass Sie Ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Moment des Wegzugs verkaufen. Besteuert wird der bis dahin entstandene Wertzuwachs, obwohl kein Euro zufließt.
Genau daraus entsteht das eigentliche Problem: eine sechs- oder siebenstellige Steuerforderung ohne Liquidität. Wer die Wegzugsbesteuerung erst bemerkt, wenn der Mietvertrag im Ausland unterschrieben ist, hat die wirksamsten Gestaltungen bereits verpasst.
Wann greift die Wegzugssteuer?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
Unbeschränkte Steuerpflicht endet
Wohnsitz nach § 8 AO und gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO in Deutschland werden aufgegeben. Die bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht.
Beteiligung ab einem Prozent
Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre – unmittelbar oder mittelbar gehalten.
Persönliche Vorgeschichte
Die Person war in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.
Neben dem klassischen Umzug lösen auch Schenkungen und Erbfälle an im Ausland ansässige Personen sowie der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts durch ein Doppelbesteuerungsabkommen denselben Tatbestand aus.
Seit dem 1. Januar 2025 können außerdem bestimmte gewichtige Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erfasst werden. Relevant sind insbesondere mindestens ein Prozent Beteiligung oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro an einem einzelnen Fonds.
Wie hoch ist die Wegzugssteuer?
Maßgeblich ist der gemeine Wert der Anteile zum Wegzugsstichtag abzüglich der historischen Anschaffungskosten. Davon sind nach dem Teileinkünfteverfahren 60 Prozent steuerpflichtig.
- Bemessungsgrundlage
- Gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten
- Steuerpflichtiger Anteil
- 60 % (Teileinkünfteverfahren)
- Spitzensteuersatz
- 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag
- Modellgröße bei hohem Einkommen
- häufig rund 27–28 % des Wertzuwachses
- Ratenzahlung
- 7 Jahresraten auf Antrag, meist mit Sicherheit
- Rückkehrregelung
- Wegfall bei Rückkehr binnen 7 (bis 12) Jahren
Bei einem Unternehmenswert von fünf Millionen Euro und Anschaffungskosten von 25.000 Euro kann die Steuer bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag grob bei rund 1,42 Millionen Euro liegen. Das ist eine Modellrechnung; weitere Einkünfte, Kirchensteuer und persönliche Verhältnisse verändern das Ergebnis. Eine erste Größenordnung liefert Ihnen unser Wegzugssteuer-Rechner.
Ratenzahlung, Stundung und Rückkehr
Für Wegzüge seit 2022 ist die frühere unbefristete EU-/EWR-Stundung grundsätzlich durch eine Ratenzahlung über sieben Jahre ersetzt worden. Altfälle bis Ende 2021 können weiterhin anderen Regeln folgen. Beim neuen Recht kann das Finanzamt die Ratenzahlung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht. Wer nur vorübergehend wegzieht und innerhalb von sieben – auf Antrag bis zu zwölf – Jahren zurückkehrt, kann die Steuer nach der Rückkehrregelung vollständig wieder entfallen lassen.
Vertiefende Themen
Was sich vor dem Wegzug noch gestalten lässt
- Rechtsform prüfen: Personengesellschaften lösen § 6 AStG grundsätzlich nicht aus.
- Bewertungszeitpunkt und Bewertungsmethode aktiv steuern statt hinnehmen.
- Holding- und Beteiligungsstruktur unter Beachtung der Sperrfristen anpassen.
- Wohnsitzaufgabe sauber dokumentieren, inklusive Ansässigkeitsbescheinigung im Zielland.
- Zeitplan rückwärts vom gewünschten Wegzugsstichtag aufbauen.
Alle Fachbegriffe dazu finden Sie kompakt im Glossar, die Länderperspektive in der Länderübersicht.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand der aktuellen Rechtslage wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
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