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Grundlagen · Aktualisiert 24. September 2026 · 8 Min.

Stundung AStG: Ratenzahlung der Wegzugsteuer in 7 Jahresraten

Ratenzahlung der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 4 AStG: sieben Jahresraten, Sicherheitsleistung, Mitteilungspflichten und Abgrenzung zu Altfällen.

Von Roland Elias, Steuerberater

Der Begriff Stundung wird weiterhin häufig verwendet. Für Wegzüge nach neuem Recht geht es regelmäßig um eine Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG: Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden.

Die erste Rate ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die weiteren Raten folgen jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Der Antrag sollte deshalb nicht erst gestellt werden, wenn die erste Zahlung bereits ansteht.

Das Finanzamt kann eine Sicherheitsleistung verlangen. In Betracht kommen beispielsweise Bankbürgschaften, verpfändete Vermögenswerte oder andere werthaltige Sicherheiten. Ob eine Sicherheit akzeptiert wird, ist vorab praktisch zu klären.

Wichtig ist die Abgrenzung: Für Wegzüge bis Ende 2021 können je nach Fall die früheren EU-/EWR-Stundungsregeln weiter maßgeblich sein. Eine alte unbefristete Stundung wird nicht allein durch die Gesetzesänderung zu einer neuen Sieben-Jahres-Ratenzahlung.

Die Ratenzahlung kann vorzeitig enden. Schädlich können insbesondere Veräußerung oder Übertragung der Anteile, bestimmte Ausschüttungen, ausbleibende Raten oder verletzte Mitwirkungspflichten sein. Dann wird der noch offene Betrag fällig.

Hinzu kommen laufende Mitteilungen. Anschrift, Anteilsbestand und relevante Veränderungen müssen fristgerecht erklärt werden. Der 31. Juli gehört deshalb in den Fristenkalender, solange die Ratenzahlung läuft.

Was bedeutet das konkret? Die Ratenzahlung löst das Liquiditätsproblem nicht, sie verteilt es. Vor dem Wegzug muss feststehen, aus welchen Mitteln jede Rate und eine mögliche Sicherheit finanziert werden.

Allgemeine fachliche Einordnung mit Stand 24. September 2026; sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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