Grundlagen · 08. Juli 2026 · 6 Min.
Stundung und Ratenzahlung der Wegzugsteuer
Sieben Jahresraten, Sicherheitsleistung, Widerrufsgründe: Wie die Zahlung der Wegzugsteuer gestreckt werden kann.
Seit der Reform des § 6 AStG gilt für alle Wegzüge – EU wie Drittstaat – grundsätzlich das Modell der Ratenzahlung in sieben gleichen Jahresraten statt der früheren unbefristeten Stundung für EU-Fälle.
Die erste Rate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Die Finanzverwaltung verlangt regelmäßig eine Sicherheitsleistung, etwa Bankbürgschaft, Verpfändung von Anteilen oder Grundschuld.
Die Ratenzahlung entfällt rückwirkend, wenn die Anteile veräußert oder verdeckt eingelegt werden, wenn Gewinnausschüttungen einen bestimmten Umfang überschreiten oder wenn Mitwirkungs- und Meldepflichten verletzt werden.
Jährlich ist bis zum 31. Juli anzuzeigen, dass die Anteile noch gehalten werden und die Anschrift unverändert ist. Diese Anzeige wird in der Praxis häufig vergessen – mit der Folge, dass der gesamte Restbetrag sofort fällig wird.
Wer die Liquidität für die Raten nicht sicher darstellen kann, sollte die Struktur vor dem Wegzug ändern statt auf eine großzügige Handhabung durch das Finanzamt zu hoffen.