Von Roland Elias, Steuerberater · Stand: 24. September 2026
Die Berechnung in vier Schritten
Die Wegzugssteuer ist Einkommensteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn.
- Gemeinen Wert der Anteile am Stichtag ermitteln
- Anschaffungskosten und relevante Veräußerungskosten abziehen
- Bei §-17-Beteiligungen 60 Prozent als steuerpflichtigen Anteil ansetzen
- Persönlichen Einkommensteuertarif zuzüglich möglicher Zuschläge anwenden
Eine nachvollziehbare Modellrechnung
Angenommen, die Anteile sind zwei Millionen Euro wert und haben 25.000 Euro gekostet. Der fiktive Gewinn beträgt 1.975.000 Euro. Davon sind 1.185.000 Euro steuerpflichtig. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich überschlägig eine Belastung von rund 563.000 Euro.
Diese Rechnung ist eine Orientierung, keine individuelle Steuerberechnung. Weitere Einkünfte, Kirchensteuer, Verlustverrechnung und die konkrete Bewertung verändern das Ergebnis.
Warum die Bewertung entscheidend ist
Der Wert am Wegzugstag ist regelmäßig der größte Hebel. Das vereinfachte Ertragswertverfahren, eine anerkannte Unternehmensbewertung oder eine zeitnahe Transaktion können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Bewertung muss fachlich begründet sein – ein gewünschter Zielwert genügt nicht.
Steuer berechnet – aber noch nicht finanziert
Was bedeutet das konkret? Nach der Berechnung folgt zwingend die Liquiditätsrechnung. Sieben Jahresraten verteilen die Zahlung, ersetzen aber weder Liquidität noch eine mögliche Sicherheitsleistung. Deshalb gehören Steuer, Finanzierung und Zeitplan in eine gemeinsame Rechnung.
Häufige Fragen
Weiterführende Einordnung
Allgemeine Informationen zur aktuellen Rechtslage; sie ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Mehr Grundlagen finden Sie unter Wegzugssteuer, im Glossar und in der Länderübersicht.