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Grundlagen · Aktualisiert 24. September 2026 · 7 Min.

Rückkehrregelung AStG: Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 3 AStG entfällt

Rückkehrregelung nach § 6 Abs. 3 AStG: Frist, Verlängerung, Rückkehrabsicht, Nachweise und schädliche Ereignisse verständlich eingeordnet.

Von Roland Elias, Steuerberater

§ 6 Abs. 3 AStG kann die Wegzugssteuer rückwirkend entfallen lassen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht durch Rückkehr nach Deutschland wieder begründet wird. Die gesetzliche Grundfrist beträgt sieben Jahre; auf Antrag kann sie um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Die Rückkehr allein genügt nicht in jedem Fall. Die Anteile dürfen zwischenzeitlich grundsätzlich nicht veräußert, übertragen oder in einer Weise verändert worden sein, die der Begünstigung entgegensteht. Auch Ausschüttungen und Umstrukturierungen müssen vorher geprüft werden.

Die entscheidende Frage lautet: War die Abwesenheit von Anfang an nur vorübergehend? Diese Absicht sollte nicht erst kurz vor der Rückkehr behauptet werden. Arbeitsvertrag, familiäre Planung, befristete Projekte und laufende Kommunikation mit dem Finanzamt können das Gesamtbild stützen.

Eine beibehaltene Wohnung ist dabei zweischneidig. Sie kann eine spätere Rückkehr plausibel machen. Ist sie jedoch jederzeit nutzbar, kann sie zugleich dazu führen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nie wirksam beendet wurde.

Gezahlte Beträge werden bei erfolgreicher Rückkehrregelung grundsätzlich erstattet, offene Raten entfallen. Das Gesetz ersetzt damit jedoch nicht automatisch jeden Finanzierungsnachteil der Zwischenzeit.

Wer den Auslandsaufenthalt von Anfang an befristet plant, sollte die Rückkehrregelung als eigenes Arbeitspaket behandeln: Voraussetzungen dokumentieren, Veränderungen überwachen und Fristverlängerung rechtzeitig beantragen.

Mein Rat: Planen Sie nicht nur den Weg hinaus, sondern auch den denkbaren Weg zurück. Gerade bei Familien und zeitlich begrenzten Unternehmensprojekten ist diese zweite Perspektive entscheidend.

Allgemeine fachliche Einordnung mit Stand 24. September 2026; sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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