Grundlagen · 21. Juli 2026 · 5 Min.
Die Rückkehrregelung: Wenn die Wegzugsteuer entfällt
Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann die Wegzugsteuer rückwirkend entfallen. Die Voraussetzungen sind formal streng.
§ 6 Abs. 3 AStG lässt die Wegzugsteuer entfallen, wenn die Steuerpflicht durch Rückkehr innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird. Auf Antrag ist eine Verlängerung um bis zu fünf weitere Jahre möglich.
Voraussetzung ist, dass die Abwesenheit von vornherein vorübergehend ist und die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert noch übertragen werden.
Die Rückkehrabsicht sollte dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt werden. Eine beibehaltene Wohnung ist dabei ein zweischneidiges Argument: Sie stützt die Rückkehrabsicht, kann aber zugleich die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen lassen.
Gezahlte Beträge werden erstattet, offene Raten entfallen. Zinsen erhält man dafür in der Regel nicht.
Für befristete Auslandseinsätze ist die Rückkehrregelung häufig die sauberste Lösung – vorausgesetzt, sie wird vor dem Wegzug geplant und nicht erst danach entdeckt.