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Teileinkünfteverfahren

60 Prozent des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben steuerfrei.

Bei Anteilen im Betriebsvermögen oder bei Beteiligungen nach § 17 EStG gilt für Veräußerungsgewinne das Teileinkünfteverfahren. Steuerpflichtig sind 60 Prozent des Gewinns, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.

Auch der fiktive Veräußerungsgewinn der Wegzugsbesteuerung wird nach diesem Verfahren erfasst. Bei Spitzensteuersatz ergibt sich damit eine effektive Belastung von rund 27 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

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