Rückkehrregelung
Die Wegzugssteuer entfällt rückwirkend, wenn der Wegzug nur vorübergehend war und fristgerecht zurückgekehrt wird.
Nach § 6 Abs. 3 AStG entfällt der Steueranspruch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird. Auf Antrag kann die Frist um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Voraussetzung ist eine von Anfang an bestehende Rückkehrabsicht, die gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar dokumentiert sein sollte.