Anzeigepflicht (§ 138 AO)
Pflicht zur Mitteilung von Auslandsbeteiligungen und Auslandssachverhalten an das Finanzamt.
Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und die Begründung von Betriebsstätten im Ausland sind dem Finanzamt anzuzeigen.
Versäumte Anzeigen führen zu Bußgeldern und verlängern in der Praxis die Festsetzungsfristen.