Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)
Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet unbeschränkte Steuerpflicht.
Wer sich zusammenhängend mehr als sechs Monate in Deutschland aufhält, ist unbeschränkt steuerpflichtig, auch ohne Wohnung. Kurze Unterbrechungen werden mitgezählt.
Nach dem Wegzug sind Deutschlandaufenthalte deshalb zu dokumentieren und zu begrenzen.