Gemeiner Wert
Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis – Bewertungsmaßstab der Wegzugssteuer.
Für die Wegzugsbesteuerung wird der gemeine Wert der Anteile zum Wegzugszeitpunkt angesetzt. Fehlen Verkäufe unter fremden Dritten, wird bewertet, häufig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.
Weil das vereinfachte Verfahren ertragsstarke Gesellschaften oft zu hoch bewertet, lohnt sich regelmäßig ein eigenes Bewertungsgutachten.