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Aktuelles · Aktualisiert 26. Oktober 2026 · 6 Min.

Konto in der Schweiz nach dem Wegzug: Was das Finanzamt sieht (BFH IX R 36/21)

Der BFH hat 2024 bestätigt, dass Kontodaten aus der Schweiz an deutsche Finanzbehörden übermittelt und genutzt werden dürfen. Was das für Auswanderer und Auslandskonten bedeutet.

Von Roland Elias, Steuerberater

„Mein Geld in der Schweiz sieht ja keiner.“ Diesen Satz höre ich immer noch – und er stimmt seit Jahren nicht mehr. Die Schweiz meldet Kontostände und Erträge im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (CRS) an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten an das zuständige Finanzamt weitergibt.

Ein Ehepaar wollte genau das gerichtlich verhindern. Die Kläger verlangten, dass die aus der Schweiz übermittelten Daten zu Konto und Depot gelöscht und nicht verwendet werden, und beriefen sich auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 36/21) entschieden: Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist zulässig.

Was bedeutet das konkret für einen Wegzug? Im ersten Schritt: Ein Konto im Ausland ist kein Versteck, sondern ein ganz normaler Teil Ihrer Vermögensübersicht. Bei der Prüfung der Wegzugssteuer, der Ansässigkeit und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht schaut das Finanzamt auf genau diese Daten – auch auf Depots, die erst kurz vor dem Umzug eröffnet wurden.

Und die Transparenz nimmt weiter zu. Mit DAC8 werden seit 2026 auch Krypto-Dienstleister in ein vergleichbares Meldeverfahren einbezogen; für Plattformen wie Airbnb oder eBay gilt das über DAC7 bereits. Am Ende läuft es darauf hinaus, dass Ihre Angaben gegenüber dem Finanzamt zu den Meldedaten passen müssen.

Mein Rat aus der Praxis: Erfassen Sie vor dem Wegzug alle Konten, Depots und Wallets im In- und Ausland mit Stand und Erträgen. Bereits nicht erklärte Erträge aus Vorjahren sollten vor dem Umzug geklärt werden – nicht erst, wenn das Finanzamt mit den Meldedaten anfragt. Eine saubere Ausgangslage ist auch die Grundlage für jede weitere Gestaltung.

Steuern mit Kopf

Roland Elias erklärt das Thema im Video

Details in der Datenschutzerklärung.

Allgemeine fachliche Einordnung mit Stand 26. Oktober 2026; sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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