Praxis · Aktualisiert 24. September 2026 · 8 Min.
Wegzug aus Deutschland: 5 teure Fehler bei der Wegzugsbesteuerung
Fünf typische Fehler beim Wegzug: fortbestehender Wohnsitz, übersehene Beteiligungen, ungeprüfte Bewertung, falsche Länderannahmen und fehlende Nachweise.
Von Roland Elias, Steuerberater
Fehler Nummer eins: Die Wohnung in Deutschland bleibt jederzeit nutzbar. Die melderechtliche Abmeldung beendet die Steuerpflicht nicht. Entscheidend ist, ob objektiv weiterhin eine Wohnung zur Verfügung steht – auch ein selten genutztes Zimmer kann eine Prüfung auslösen.
Fehler Nummer zwei: Mittelbare Beteiligungen werden übersehen. Wer eine operative Gesellschaft über eine Holding hält, besitzt zwar nicht unmittelbar die operative Beteiligung. Die Anteile an der Holding können aber selbst unter § 6 AStG fallen.
Fehler Nummer drei: Der Unternehmenswert wird erst im Steuerbescheid ernst genommen. Gerade bei jungen oder stark wachsenden Unternehmen können Planungsrechnungen den Wert prägen. Ein eigenes, nachvollziehbares Bewertungskonzept gehört deshalb vor den Wegzug.
Fehler Nummer vier: Das Zielland wird nur nach dem nominalen Steuersatz ausgewählt. Ein fehlendes oder ungünstiges DBA, deutsche Immobilien, der Ort der Geschäftsleitung oder § 2 AStG können den vermeintlichen Vorteil wieder aufheben.
Fehler Nummer fünf: Rückkehrabsicht und tatsächliche Verhältnisse werden nicht dokumentiert. Wer sich auf die Rückkehrregelung berufen möchte, braucht von Anfang an ein konsistentes Bild. Eine deutsche Wohnung kann dabei die Rückkehrabsicht stützen, zugleich aber den Wegzug steuerlich verhindern.
Was ist der gemeinsame Nenner? Jeder dieser Fehler entsteht, weil ein einzelner Punkt isoliert betrachtet wird. Wegzug, Beteiligung, Familie, Gesellschaft und Zielland müssen gemeinsam geprüft werden.
Die richtige Reaktion ist nicht, jede denkbare Struktur umzusetzen. Es geht darum, die wenigen Punkte zu identifizieren, die im eigenen Fall wirklich entscheidend sind, und diese sauber nachweisbar zu lösen.
Allgemeine fachliche Einordnung mit Stand 24. September 2026; sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.